Messstellenbetrieb im Sinne des Messstellenbetriebsgesetzes (MsbG)
Die Entgelte für den Messstellenbetrieb von modernen Messeinrichtungen (mME) und intelligenten Messsystemen (iMS) gelten ab dem Gültigkeitsdatum für eine Dauer von voraussichtlich drei Jahren, sofern zwischenzeitlich keine Änderung erfolgt. Bei einer Änderung der Preisobergrenzen des MsbG ändern sich die Preise für die Standard- und Zusatzleistungen entsprechend. Bei den Zusatzleistungen gemäß § 34 Abs. 2 und 3 MsbG bleibt eine Ergänzung um weitere Zusatzleistungen vorbehalten.
Die Entgelte für den Messstellenbetrieb vom Messeinrichtungen, die keine moderne Messeinrichtungen gemäß § 2 Satz 1 Nr. 15 MsbG und keine intelligenten Messsysteme gemäß § 2 Satz 1 Nr. 7 MsbG sind, werden auf den Preisblättern für den Netzzugang (» Netzentgelte Strom bzw. » Netzentgelte Gas) ausgewiesen.
Hinweis zur Umsatzsteuersenkung vom 01.07.2020 bis 31.12.2020
Die Berechnung der Entgelte für den Messstellenbetrieb von modernen Messeinrichtungen (mME) und intelligenten Messsystemen (iMS) erfolgt zeitanteilig bis zum 30.06.2020 auf der Grundlage des Preisblattes vom 01.01.2020. Für den Zeitraum vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 findet das Preisblatt vom 01.07.2020 Anwendung.
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