Für den Anschluss und Betrieb von Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge am Niederspannungsnetz gilt die FNN-Anwendungsregel VDE-AR-N 4100 "Technische Regeln für den Anschluss von Kundenanlagen an das Niederspannungsnetz und deren Betrieb (TAR Niederspannung)".
Eine Inbetriebnahme der Ladeeinrichtung darf grundsätzlich erst nach einer schriftlichen Bestätigung der Saalfelder Energienetze GmbH erfolgen.
Nachfolgend finden Sie die Antworten zu den häufigsten Fragen im Zusammenhang mit Ladeeinrichtungen für Eletrofahrzeuge. Für weitere Fragen zum Thema Ladeeinrichtungen und Elektromobilität wenden Sie sich gern an unseren Ansprechpartner.
Sie benötigen in der Regel keinen neuen Anschluss, sondern können die Ladeeinrichtung an dem bestehenden Anschluss installieren.
Wir prüfen, ob und wie an Ihrem bestehenden Anschluss die zusätzliche Leistung für Elektromobilität zur Verfügung gestellt werden kann. Der Anschluss von Ladeeinrichtungen hängt von der örtlich verfügbaren Netzanschlussmöglichkeit ab und bedarf deshalb ab einer Gesamtleistung > 12 kVA einer Zustimmung des Netzbetreibers. Deshalb bitten wir Sie, uns frühzeitig anzusprechen und in den Planungsprozess für Ihre Ladeeinrichtung einzubinden.
Im Zusammenhang mit der Errichtung der Ladeinfrastruktur können dem Anschlussnehmer gegebenenfalls weitere Kosten in Form eines Baukostenzuschusses entstehen, wenn durch die Leistungserhöhung an dem Anschlusspunkt die Freigrenze von 30 kW überschritten wird. In diesem Fall erhalten Sie eine separate Rechnung.
Weiterhin entstehen zusätzliche Kosten, sofern der vorhandene Netzanschluss verstärkt werden muss. In diesem Fall erstellen wir Ihnen ein individuelles Angebot.
Zur Bestimmung des genauen Leistungsbedarfes Ihres Netzanschlusses wenden Sie sich bitte an einen Elektrofachbetrieb Ihrer Wahl. Der Elektrofachbetrieb muss in das Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragen sein.
Nach § 19 Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) besteht für alle Ladeeinrichtungen für Elektromobilität eine Anmeldpflicht beim zuständigen Netzbetreiber. Der Einbau von Ladeeinrichtungen mit einer Gesamtleistung > 12 kVA bedarf darüber hinaus vor der Installation einer Genehmigung des Netzbetreibers.
Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge mit einer Bemessungsleistung von jeweils > 4,6 kVA sind im Drehstromsystem anzuschließen. Über weiterführende Anforderungen oder die Notwendigkeit der Ladestromsteuerung oder -begrenzung gibt die Saalfelder Energienetze GmbH als zuständiger Netzbetreiber Auskunft.
Für die Anmeldung hat der von Ihnen beauftragte Elektrofachbetrieb folgende Unterlagen mit Ihnen auszufüllen und unterschrieben an uns auf dem Postweg zu senden:
Bitte wenden Sie sich an einen Elektrofachbetrieb, der in das Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragen ist.
Damit wir als Netzbetreiber für eine sichere Versorgung aller Kunden mit ausreichender Anschlussleistung in unserem Netzgebiet sorgen können, ist es notwendig über alle Einspeise- (z. B. PV-Anlagen) und Verbrauchseinrichtungen (z. B. Wärmepumpen, Ladeeinrichtungen) informiert zu werden. Mit diesen Informationen können wir entsprechende Maßnahmen für die sichere Versorgung ergreifen.
Bei der Installation sollte der Installateur in dem Zählerschrank einen zusätzlichen Zählerplatz für Elektromobilität vorsehen. Somit kann dort – gegebenenfalls später – das intelligente Messsystem eingebaut werden, über das der Stromverbrauch der Ladeeinrichtung gemessen wird.
Als Netzbetreiber ist es unsere Aufgabe für einen sicheren Betrieb des Stromnetzes zu sorgen.
Eine individuelle Beratung zum Thema Elektromobilität oder der Frage, welche Ladeinfrastruktur am besten zu Ihren Anforderungen passt, gehört nicht zu unserem Aufgaben- und Tätigkeitsbereich und kann Ihnen daher leider nicht angeboten werden. Für eine solche Beratung wenden Sie sich bitte an einen Elektroinstallateur oder das Unternehmen, bei dem Sie Ihre Ladeeinrichtung erwerben möchten. Bei Fragen rund um die Anmeldung Ihrer geplanten Ladeinfrastruktur beim Netzbetreiber unterstützen wir Sie jedoch gerne.
Für den Betrieb der Ladeeinrichtung mit netzdienlicher Steuerung im Sinne des § 14a EnWG benötigt man ein sogenanntes intelligentes Messsystem (iMSys) mit einer Steuerbox. Steuerboxen für intelligente Messsysteme sind aktuell noch nicht am Markt verfügbar.
Gleichwohl werden wir für diese Entnahmestelle bereits ein reduziertes Netzentgelt nach § 14a EnWG abrechnen. Bedingung ist, dass hierfür als Interimslösung eine moderne Messeinrichtung mit einer Schaltuhr verbaut wird. Sobald das intelligente Messsystem am Markt verfügbar ist, ist dieses auf Verlangen der Saalfelder Energienetze GmbH einzubauen, wenn auch weiterhin das reduzierte Netzentgelt abgerechnet werden soll.
Die Kosten für das intelligente Messystem finden Sie in unserem Preisblatt für den Messstellenbetrieb nach dem Messstellenbetriebsgesetz (MsbG)
Bis der Gesetzgeber die Anwendung des § 14a EnWG durch eine Rechtsverordnung näher konkretisiert, bieten wir Ihnen eine Interimslösung, bestehend aus moderner Messeinrichtung und Schaltgerät an. Die aktuell gültigen Preise für konventionelle Messeinrichtungen finden Sie in unserem Netzentgelt-Preisblatt.
Bei reiner Ladung des Elektromobils mit Strom aus dem öffentlichen Netz ist eine separate Messung erforderlich.
Wenn neben dem Bezug aus dem öffentlichen Netz zusätzlich Strom aus Eigenerzeugung genutzt werden soll, bietet hierfür ein Messkonzept mit Zweirichtungs-Stromzähler und einem oder mehreren Unter-Stromzählern die Umsetzung.
Die Steuerbarkeit der Verbrauchseinrichtung ermöglicht es dem Netzbetreiber, den Energiebezug an der Entnahmestelle zu reduzieren und gegebenenfalls ganz zu unterbrechen, um - soweit erforderlich - eine Überlastung des örtlichen Stromverteilnetzes zu verhindern. Die Steuerbarkeit setzt den Einbau von zusätzlicher Technik durch den Netzbetreiber voraus, die für den Netznutzer mit Mehrkosten verbunden ist.
In der Sperrzeit (Montag bis Freitag 10:30 Uhr bis 12:30 Uhr sowie 17:00 Uhr bis 19:00 Uhr) ist die Ladung eines Elektromobils aktuell nicht möglich. Ansonsten kann das Elektromobil im Tarif nach §14a EnWG durchgehend geladen werden. Die feste Zeitvorgabe gilt nur während der Interimslösung.
Für Ihre Ladeeinrichtung besteht die Möglichkeit, das vergünstigte Netzentgelt für steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG zu erhalten. Bedingungen hierfür sind:
Trifft dies nicht zu, wird das Standard-Netzentgelt in Niederspannung angewendet.
Nach § 14a EnWG beschränkt sich die Anwendung des vergünstigten Entgeltes für steuerbare Verbrauchseinrichtungen auf die Niederspannung.
Saalfelder Energienetze GmbH
Remschützer Straße 42
07318 Saalfeld
Telefon: 03671 590-290
E-Mail: info@saalfelder-energienetze.de
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08:30 - 12:00 Uhr
13:00 - 16:00 Uhr
Freitag
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