Die Gasabrechnung erfolgt in Deutschland auf der Grundlage eichrechtlicher Vorschriften sowie nach den anerkannten Regeln der Technik, hier insbesondere nach dem DVGW-Arbeitsblatt G 685 "Gasabrechnung". Die in diesem Arbeitsblatt festgelegten Verfahren sind mit den Landesbehörden für das Eichwesen und der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt abgestimmt und entsprechen den Bestimmungen des Eichrechts. Die Durchführung der Gasabrechnung unterliegt der Kontrolle des zuständigen Eichamtes.
Erdgas - ein Naturprodukt
Im Gegensatz zu Strom unterliegt Erdgas Schwankungen hinsichtlich seines Energieinhalts. Die Gastemperatur und der Gasdruck sind weitere Einflüsse, die bei der Gasabrechnung jedes Kunden berücksichtigt werden. Insbesondere spielen dabei folgende Faktoren eine wichtige Rolle:
Zustandszahl
Beim Gas wird zwischen dem Normzustand und dem Betriebszustand unterschieden. Der Betriebszustand ist der Zustand des Gases im Zähler, der je nach Druck und Temperatur variiert. Die Abrechnung erfolgt jedoch auf Grundlage des Normzustandes, um eine Gleichbehandlung aller zu gewährleisten. Daher muss der Betriebszustand auf den Normzustand umgerechnet werden. Dies geschieht über die Zustandszahl, die kundenspezifisch ermittelt wird und aus der allgemeinen Gleichung für reale Gase abgeleitet ist. Hierbei werden die ermittelten Größen Gasdruck und Gastemperatur zu Normtempertur und Normdruck ins Verhältnis gesetzt:
Gasabrechnung leistungsgemessener Entnahmestellen
Die Gasabrechnung von Entnahmestellen, welche die in § 24 Abs. 1 und 2 GasNZV (Gasnetzzugangsverordnung) genannten Grenzwerte überschreiten und bei welchen aufgrund dieser Regelung eine registrierende Leistungsmessung eingesetzt ist, erfolgt gemäß Kapitel 4.1 des DVGW-Arbeitsblattes G 685 nach Lastgängen. Die Anforderungen der PTB-A 50.7 werden eingehalten. Um dem Letztverbraucher die Nachvollziehbarkeit von abrechnungsrelevanten Werten durch Vergleich mit der Anzeige am geeichten Messgerät zu ermöglichen, werden gerätespezifischen » Bedienungsanleitungen bereit gestellt. Die Messgeräte ermöglichen eine Nachprüfung der Gasabrechnung ohne Hilfsmittel (vgl. Kapitel 6.2.1 des 2. Beiblattes zum DVGW-Arbeitsblatt G 685).
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